Fahrerlaubnis für Flurförderzeuge
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Fahrerlaubnis für Flurförderzeuge (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Die Erteilung der Fahrerlaubnis für Flurförderzeuge für den innerbetrieblichen Einsatz ist in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27, (Flurförderzeuge) § 7 Absatz 1 in der Form geregelt, dass Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur von mindestens 18 Jahre alten geeigneten Personen geführt werden dürfen, die in der Führung ausgebildet sind. Sie müssen dem Unternehmer oder dessen Beauftragten ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen haben und von ihm ausdrücklich mit der Führung beauftragt sein. Der Nachweis der Ausbildung wird oft durch den „Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge nach DIN ISO 5053 (VDI-Richtlinie 3313) dokumentiert. Dieser Fahrausweis ist allerdings nur ein „innerbetriebliches“ Dokument. Worauf es bei der Auswahl und dem Befähigungsnachweis der Gabelstaplerfahrer ankommt, ist in der ZH 1/554 zusammen gefasst. Wenn Flurförderzeuge, die zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, auf Straßen gefahren werden, muss der Fahrer einen Kfz-Führerschein der Klasse 2, 3 oder 5 besitzen.